Die Berufungskommission der Zentrale für Traber-Zucht und -Rennen in Österreich kam am 7.1.2024 zu folgendem Urteil:

  1. Ausschließung gemäß § 110 ÖTR für die Dauer von 4 Monaten (13.11.2023 bis 12.3.2024) mit Meldung an die Zentrale für Traber-Zucht und -Rennen in Österreich zwecks Ausweitung des Geltungsbereiches auf alle Rennbahnen Österreichs und im gesamten UET-Raum (§ 115 ÖTR).
  2. Geldstrafe gemäß § 105 ÖTR in Höhe von 1.000,- EUR.
  3. Bedingte Ausschließung gemäß § 110 ÖTR von 1 Jahr mit einer Probezeit von 3 Jahren (bis 12.11.2026).